Anja Genuit
9571 Sirnitz
Österreich
- Allgemeines
- Anja Genuit ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in 9571 Sirnitz, Österreich und sie ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 4091 eingetragen.
- Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Anja Genuit (im Weiteren als „Wahlhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
- Vertragsabschluss
- Der Behandlungsvertrag zwischen der Wahlhebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem kostenpflichtigen Erstgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskataloges zu Stande.
- Die Wahlhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.
- Vertragsgegenstand
- Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der Wahlhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog.
- Die Wahlhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgt.
- Mitwirkungspflichten der Klientin
- Die Klientin ist verpflichtet, der Wahlhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Wahlhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.
- Die Klientin hat der Wahlhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen und trifft die Klientin diese Mitwirkungspflicht auch bei den darauffolgenden Anamnesen.
- Die Klientin verpflichtet sich der Wahlhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
- Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Wahlhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Bei Verhinderung der Wahlhebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.
- Sollte die Klientin die Wahlhebamme nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet Kontakt mit der von der Wahlhebamme genannten Ersatzkontaktperson aufzunehmen.
- Sollte die Wahlhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme mit der Wahlhebamme weiterhin zu versuchen. Im Falle, dass die Wahlhebamme nicht erreichbar ist, muss die Klientin die nächstgelegene Klinik aufsuchen.
- Die telefonische Kontaktaufnahme sollte ausschließlich per Telefonat erfolgen, somit nicht per SMS oder Applikation (zB. WhatsApp).
- Die Wahlhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
- Termine
- Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.
- Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Wahlhebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen.
- Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Wahlhebamme einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von € 50 pro ausgefallener Behandlungsstunde zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.
- Vertretungsbefugnis
- Die Wahlhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Wahlhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht.
- Bei Verhinderung der Wahlhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Wahlhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.
- Dienstverhinferung
- Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit hat die Wahlhebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten Abwesenheit spätestens vier Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
- Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege
- Die von der Wahlhebamme erbrachten Leistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Wahlhebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.
- Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Wahlhebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Wahlhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.
- Die Kosten der Wahlhebamme werden der Klientin mit der Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Nettobeträge.
- Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.
- Zahlungsverzug
- Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%.
- Die Wahlhebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von 50€ in Rechnung zu stellen.
- Vertagsauflösung
- Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
- Die Wahlhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Wahlhebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
- Die Hebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
- Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Wahlhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
- Vertragsänderungen
- Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen.
- Gerichtsstand
- Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes in Feldkirchen vereinbart.
- Schlussbestimung
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen an nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
- Die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag.
- Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
- Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG);
- Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB).